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Initiativtext und Unterschriftenbogen

Unterschriftenbogen hier herunterladen:

Was ändert sich mit der Initiative genau?

  • Die Mehrwertabgabe soll vereinfacht, moderat erhöht (von 20 auf 30 Prozent) und auch im Fall von Verdichtung (Aufzonung) obligatorisch erhoben werden.
  • Die Mittel sind zweckge­bunden zu verwenden: Mindestens die Hälfte der Abgabe muss für die Erhaltung von bestehenden und die Schaffung von neuen preisgünstigen Wohnungen eingesetzt wer­den. Der andere Teil ist in raumplanerische Massnahmen zu investieren, welche der breiten Bevölkerung zugutekommen (attraktive Quartiergestaltung, Naherholungsräume, Kitas, etc.).
  • Die Freigrenze soll bei Auf- und Umzonungen auf 500'000 Franken begrenzt werden. Kleinparzellen werden so nicht oder geringfügig belastet. Grössere Parzellen mit Mehrwerten in Millionenhöhe sollen dagegen abgabepflichtig sein. Das geltende Recht befreit sie davon, falls die Nutzungserhöhung höchstens 30 Prozent ausmacht.

 

Synoptische Darstellung der Initiativtextes zur Änderung des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (BGS 721.11)

Initiativtext (neu)

geltendes Recht

§ 52a Mehrwertabgabe

1

(unverändert)

Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch
a)  erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen;
b)  Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen.

2

Die Höhe der Abgabe beträgt 30% des Bodenmehrwerts.

Die Höhe der Abgabe beträgt 20% des Bodenmehrwerts.

2a

Die Gemeinden erheben bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 30% des um Fr. 500'000 gekürzten Bodenmehrwerts. Sie können diese Abgabe in ihren Bauordnungen auf maximal 50% erhöhen.

Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass sie mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von maximal 20% des Bodenmehrwerts erheben können bei
a) Umzonungen, für das den bisherigen Bodenwert um mehr als 30% übersteigende Mass;
b) Aufzonungen und Bebauungsplänen, für das die Nutzungserhöhung um mehr als 30% übersteigende Mass, wenn gleichzeitig eine Erhöhung der Ausnützungsziffer um mehr als 0,3 bzw. der Baumassenziffer um mehr als 1,2 vorliegt.

3

Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.

Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.

4

Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grundstücken ist die Summe der Mehrwerte aller Grundstücke massgebend.

§ 52a0 Mehrwertabgabe als Sachleistung

1

Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen. Übersteigt der Wert der Sachleistung einen Betrag von 500'000 Franken, ist der Vertrag durch die Gemeindeversammlung bzw. den Grossen Gemeinderat zu genehmigen.

Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen.

2

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig als Sachleistung, muss der geschätzte Marktwert dieser Sachleistung dem Geldwert der Mehrwertabgabe entsprechen.

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig als Sachleistung, muss der geschätzte Geldwert dieser Sachleistung dem Geldwert der Mehrwertabgabe entsprechen.

3

Erfolgt die Mehrwertabgabe teilweise als Sachleistung, ist die Forderung aus der Mehrwertabgabe nur bis zum geschätzten Marktwert dieser Sachleistung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt.

Erfolgt die Mehrwertabgabe teilweise als Sachleistung, ist die Forderung aus der Mehrwertabgabe nur bis zum geschätzten Geldwert dieser Sachleistung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt.

§ 52c Kürzung, Befreiung

1

(unverändert)

Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

2

Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für
a) dem Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens zufallende Einzonungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne, auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 500'000 Franken zur Folge haben;
b) (unverändert)

Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für
a) dem Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens zufallende Einzonungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne, auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 30% bzw. eine Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 30% zur Folge haben;
b) Arrondierungen mit einem ermittelten Mehrwert von weniger als Fr. 30 000.–. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung insgesamt.

§ 52d  Zweckbindung

1

Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung. Sofern keine Rückzonungen zu entschädigen sind, sind die Mittel für die Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen einzusetzen, davon sind mindestens 50% für preisgünstige Wohnungen vorzusehen.

Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird.

2

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss
a) diese Leistung vertraglich gesichert und im Grundbuch angemerkt werden und raumplanerischen Massnahmen oder preisgünstigen Wohnungen dienen oder dafür verwendet werden;
b) (unverändert)

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss
a) diese Leistung vertraglich gesichert werden und raumplanerischen Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden;
b) der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung fliessen.

3

Als preisgünstig gelten Wohnungen gemäss kantonalem Wohnraumförderungsgesetz wie auch Wohnungen, die von der Gemeinde als speziell geeignet für eine Förderung mittlerer Einkommensklassen beurteilt werden und die mindestens 25 Jahre einer Kostenmiete unterliegen. Alters- und behindertengerechter Wohnraum sowie Projekte von Wohnbaugenossenschaften verdienen dabei eine besondere Förderung.